Nach weit überwiegender Auffassung in der juristischen Literatur sind die Schadensersatzansprüche von VW-Aktionären wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zum Abgasskandal noch nicht verjährt.
Die Falschmeldung:
Vielfach war in den letzten Wochen vom angeblichen Ablauf der Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche geschädigter VW-Aktionäre zum 18.09.2016 zu lesen. Die Medienberichte stützten sich auf eine lautstark vertretene Meinung, wonach eine einjährige Verjährungsfrist ab Bekanntwerden des Abgasskandals am 18.09.2015 gelten würde. Hiervon seien alle Aktionäre betroffen, die Aktien vor dem 10.07.2015 erworben hätten, da bis zu diesem Tage die alte Verjährungsregel (§ 37 b Abs. 4 WpHG) gegolten hatte. Manche Medien gingen gar soweit, dass sie eine drohende Verjährung für sämtliche VW-Aktionäre postulierten. weiter lesen