OLG Frankfurt: Fraspa wegen mangelhafter Anlageberatung schadensersatzpflichtig (Az.: 17 U 207/09)
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Urteil vom 17.2.2010 (Az.: 17 U 207/08) die Berufung der Frankfurter Sparkasse (Fraspa) gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt/M. vom 31.8.2009 (Az.: 2-19 O 287/08) zurückgewiesen. Das LG hatte die Fraspa wegen fehlerhafter Telefonberatzung zu Schadensersatz verurteilt. Es ist die bundesweit erste Entscheidung eines Obergerichtes in Sachen Falschberatung bei Lehman Zertifikaten. Das OLG Frankfurt hat die Revision zum Bundesgerichtshofes zugelassen.
Hintergründe zum streitgegenständlichen Zertifikat
Der Anleger hatte im August 2007 im Anschluss an eine telefonische Beratung Twin Win Zertikate erworben.
Das Twin Win Zertifikat 08/2007 ist so ausgestaltet, dass auf die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 Indexes spekuliert wird. Dabei erfolgt die Rückzahlung des Twin Win Zertifikats in Abhängigkeit von der Entwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 Index. Bei dem streitgegenständlichen Zertifikat - auch Schmetterlingszertifikat genannt - kann der Inhaber sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Kursen des Basiswertes an der Entwicklung partizipieren. Solange der Index während der Laufzeit im Verhältnis zum anfänglichen Bewertungsstichtag zu keinem Zeitpunkt um 50 % oder um mehr als 50 % gefallen sein sollte (sogenannte untere Sicherheitsstufe/Barriere), ist der Anleger vor Kapitalverlusten geschützt und kann - abhängig von der absoluten Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 - Gewinne erzielen. Wird allerdings die Sicherheitsschwelle berührt oder unterschritten, erhält der Anleger am Ende der Laufzeit keinen Barbetrag ausgezahlt, sondern Dow Jones Euro Stoxx 50 - Zertifikate mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2057, die die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx abbilden. Ab dem Jahr 2014 hat die Emittentin jährlich das Recht, das Zertifikat zu kündigen.
Telefonische Beratung zu dem Zertifikat kaum möglich
Das OLG Frankfurt hält das Twin Win Zertifikat angesichts dieser Beschreibung für ein sehr komplexes Produkt. Die dabei eingegangenen Risiken seien aus seiner Sicht von vorneherein wenig transparent. Es teilt daher auch die Einschätzung des Landgerichts, dass ein derartiges Zertifikat kaum in objektgerechter Weise telefonisch ohne schriftliches Informationsmaterial in der Weise erläutert werden könne, dass dies den zu stellenden Anforderungen einer zutreffenden und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts, die für den Anlageentschluss des Zedenten von besonderer Bedeutung sind, genügen kann.
Keine ausreichende Aufklärung über die Ersatzzertifikate
Unstreitig hatte die Fraspa die Anlage in die Twin Win Zertifikate als die bessere Wahl im Vergleich zu vielen Aktienanlagen und jedenfalls als wesentlich risikoärmer dargestellt. Nach Auffassung des OLG hätte die Bank dann aber insbesondere über die Funktionsweise und das Risiko hinsichtlich der Ersatzzertifikate informieren müssen. Dies gilt insbesondere wegen der Möglichkeit der Emittentin, das Zertifikat ab dem Jahr 2014 zu kündigen und fällig zu stellen. Damit werde dem Anleger die Möglichkeit genommen, einen schlechten Kursverlauf bis maximal Jahr 2057 auszusitzen, wovon er laut Produktbeschreibung aber ausgehen müsse, so das OLG Frankfurt. Die Bank hatte hierzu unstreitig nicht informiert.
Das OLG Frankfurt hat folgende Leit- oder Orientierungssätze zu dem Urteil 17 U 207/09 verfasst:
1. Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen - abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko - ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitssschwelle detailliert aufgeklärt werden.
2. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones Euro Stocks abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, ist auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären.
Link zum Volltext der Entscheidung auf der Website des OLG Frankfurt - www.lareda.hessenrecht.hessen.de.