LG Hamburg verurteilt Haspa zu Schadensersatz wegen Falschberatung eines Lehman-Anlegers (Az.: 310 O 4/09)

Am 23.6.2009 hat das Landgericht (LG) Hamburg ein Urteil (Az.: 310 O 4/09) verkündet, das vielen Anlegern Mut machen dürfte: Das Gericht hat die Hamburger Sparkasse (Haspa) zum Ersatz des Schadens verurteilt, der einem pensionierten Lehrer durch den Erwerb eines Lehman-Zertifikates entstanden ist, insgesamt 10.100 €. Zudem muss die Bank dem Lehrer den Großteil der entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzen. Die Bank habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung gegenüber dem Anleger aus zwei Gründen verletzt, so das Gericht.

Keine Aufklärung über Gewinnmarge

Die Haspa hätte nach Auffassung des LG dem Anleger im Beratungsgespräch mitteilen müssen, dass sie bei Vertrieb von Lehman-Zertifikaten eine Gewinnmarge erzielt. Denn dadurch sei ein Interessenkonflikt entstanden zwischen der Beratung, die ausschließlich und vollständig den Interessen des Anlegers zu dienen hat, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Bank. Das LG verweist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Backs (lesen Sie hierzu mehr unter Kick-Backs).

Keine Aufklärung über das Fehlen einer Sicherungseinrichtung

Die Bank hätte den Anleger zudem darauf hinweisen müssen, dass das Lehman-Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht von einem Einlagensicherungssystem, in diesem Fall von der Institutssicherung der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe, gedeckt ist. Die Aufklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung für Einlagen sei eine objektiv gebotene Pflicht der Bank als Kreditinstitut, so das LG Hamburg. Denn für Anleger mache es einen erheblichen Unterschied, ob im Falle des finanziellen Zusammenbruchs eines Emittenten eine wie auch immer ausgestaltete Sicherungseinrichtung zur Verfügung stehe oder nicht. Einem Anleger müsse ohne hinreichend deutlichen Hinweis nicht klar sein, dass deutsche Einlagensicherungssysteme bei Zertifikaten ausländischer Emittenten nicht greifen.


Anmerkung von mzs Rechtsanwälte: Zwischenzeitlich hat die Haspa Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Verfahren wird beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 13 U 118/09 geführt.


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