LG Frankfurt weist Klage von Lehman-Anlegern wegen Falschberatung ab (Az.: 2-19 O 62/08)
Eine Bank muss im Rahmen eines Beratungsgespräches einen Kunden umso deutlicher auf das Risiko eines Totalverlustes einer von ihm empfohlenen Anlage hinweisen, je realer die Gefahr ist, dass sich dieses Risiko verwirklicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt in einer Klage von Lehman-Zertifikate-Anlegern mit Urteil vom 28.11.2008 entschieden (Az.: 2-19 O 62/08).
Das klagende Ehepaar hatten im Dezember 2006 Lehman-Zertifikate in Höhe von 12.000 € über die Frankfurter Sparkasse erworben. Mit der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 sind die Zertifikate wertlos geworden. In dem Beratungsgespräch zum Erwerb der Zertifikate hatte der Bankberater die Anleger nicht ausdrücklich auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen. Der Berater gab den Klägern zu dem Zertifikat eine Verkaufsunterlage mit. Zwei Fußnoten dieser Verkaufsunterlage enthalten den Hinweis, dass die Rückzahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin abhängt. Dass Verluste möglich sind, ergab sich zudem aus den in der Verkaufsunterlage dargestellten Entwicklungen der verschiedenen Börsenindizes der letzten Jahren.
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt sind die Anleger aufgrund dieser Informationen in den Verkaufsunterlagen ausreichend über die Möglichkeit einer Insolvenz von Lehman Brothers beraten worden. Es gibt keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie deutlich ein solcher Hinweis sein muss. Für die Beurteilung kommt es nach Auffasssung des Gerichts entscheidend darauf an, wie real die Gefahr eines tatsächlich eintretenden Totalverlustes ist. Im Dezember 2006, einige Zeit vor Ausbruch der sogenannten "Suprime"-Krise, sei es aber eine ausgesprochen fernliegende Möglichkeit gewesen, dass die große renommierte Investmentbank Lehman Brothers insolvent werden könnte, so das Landgericht Frankfurt in seiner Begründung. Die den Anlegern vorliegenden Informationen hätten daher ausgereicht.
Anmerkung von mzs Rechtsanwälte: Zwischenzeitlich haben die klagenden Anleger Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Das Verfahren wird beim Oberlandesgericht Frankfurt/M. unter dem Aktenzeichen 23 U 251/08 geführt.
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