Lehman-Anleger erhalten Schadensersatz von Postbank (Az.: 8 O 61/07)

Die Postbank muss nach Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam vom 24.6.2009 (Az.: 8 O 61/07) Lehman-Anlegern – einer Familie, die das Geld u. a. für die Ausbildung der Tochter anlegen wollte – knapp 39.000 € Schadensersatz zahlen. Die Anleger hatten das Geld zunächst auf Spar- und Festgeldkonten angelegt und es dann nach einer Beratung durch die Bank in Anteile der „7,5% Real Estate Garant Anleihe“ investiert. Der Bankberater hatte den Anlegern zuvor nicht mitgeteilt, dass diese Anteile anders als die Spar- und Festgeldkonten keinem Einlagensicherungssystem unterliegen. Dies stellt ein Beratungsfehler dar, wie die Richter des LG Potsdam nun urteilten.


Die Frage der Absicherung durch ein Einlagensicherungssystem sei gerade bei sicherheitsorientierten, im Wesentlichen an der Erhaltung des Kapitals interessierten Anlegern – wie hier die Kläger - ein entscheidungserheblicher Punkt. Der Berater hätte seine Kunden daher informieren müssen, dass die für die Sparkonten geltende Einlagensicherung bei Umschichtung des Kapitals in Lehman-Anleihen entfalle.

Allein wegen dieses Beratungsfehlers muss die Bank den Anlegern die volle Anlagesumme als Schadensersatz zurückzahlen, so die Richter.

Ergänzend führen sie aber noch aus, dass die Bank auch über ein nur theoretisch bestehendes Totalverlustrisiko bei Insolvenz von Lehman-Brothers hätte aufklären müssen. Damit vertreten die Richter zu diesem Punkt eine andere Auffassung als das LG Frankfurt/M. in seiner Entscheidung vom 28.11.2008 (lesen Sie hier mehr zu diesem Urteil). Diese andere Auffassung werde dem Sicherheitsanspruch der Anleger nicht gerecht. Anleger hätten einen Anspruch darauf, umfassend und damit auch über ein nur theoretisches Risiko informiert zu werden. Ob sie sich dann der Auffassung anschließen möchte, dass dieses Risiko nicht verwirklicht wird, bleibe dann den Anlegern überlassen.


• Lesen Sie auch unsere Ausführungen zum Urteil des LG Hamburg vom 23.6.2009 (Az.: 310 O 04/09), welches ebenfalls wegen der unterlassenen Aufklärung über fehlende Einlagensicherungssysteme für Lehman-Zertifikate einen Beratungsfehler bejaht. 



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