Haspa erneut vom LG Hamburg zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt (Az.: 325 O 22/09)
Die Hamburger Sparkasse (Haspa) musste innerhalb weniger Tage eine weitere Niederlage vor dem Landgericht (LG) Hamburg im Streit um Falschberatung bei dem Verkauf eines Lehman-Zertifikates hinnehmen (Urteil vom 1.7.2009, Az.: 325 O 22/09). Die 25. Zivilkammer des Gerichts nahm wie bereits zuvor die Richter der 10. Zivilkammer an, dass die Bank über die von ihr durch den Verkauf von Lehman-Zertifikaten erzielten Gewinne hätte informieren müssen. Das sei nicht im ausreichenden Maße geschehen, so die Richter.
Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass die Aufklärung über die erzielbare Gewinnmarge verständlich sein müsse. Es reiche insoweit nicht aus, dass solche Gewinnspannen in Preisaushängen in den Geschäftsstellen der Haspa, in deren „Basisinformationen“ für Kunden, die Anlagegeschäfte tätigen wollen, oder auch in dem Produktinformationsblatt des Lehman-Zertifikates selbst (hier der „Bull Express Garant Anleihe“) erwähnt worden seien. Denn diese schriftlichen Hinweise würden allesamt lediglich auf die Möglichkeit hinweisen, dass die Bank Gewinnspannen realisieren könnte. Ob dies für das konkrete Anlagegeschäft auch zutreffe, wird indes für den Anleger nicht deutlich.
Das Produktinformationsblatt sei in Bezug auf die erzielbaren Gewinnmargen zudem für Laien nicht verständlich, kritisierten die Richter. Denn darin sei nicht von der Bank, sondern nur von der „Vertriebsgesellschaft“ oder dem „dealer“ die Rede, die die Anleihen zu reduzierten Preisen erwerben könnten. Dass es sich hierbei um die Haspa handele, hätte die Kundin in diesem Fall nicht erkennen müssen. Es bestand daher aus ihrer Sicht auch nach Überlassung der Informationsblattes kein Anlass, in dem Beratungsgespräch zu dem Bestehen einer Gewinnmarge nachzufragen.
Lesen Sie hier auch das Urteil des LG Hamburg vom 23.6.2009.
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